Insolvenzanfechtung
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Was ist eine Insolvenzanfechtung ?
Ein tragendes Grundprinzip des Insolvenzrechts ist die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung im Sinne einer gerechten Verteilung der unzureichenden Haftungsmasse des Insolvenzschuldners. Mit der sogenannten Insolvenzanfechtung wird die Umsetzung dieses Prinzips zeitlich vor die Insolvenzeröffnung ausgedehnt.
Praktisch können damit Handlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – durchaus auch rechtswirksam und moralisch neutral – zur Verkürzung der Haftungsmasse geführt haben, unter Umständen rückgängig gemacht und vom Insolvenzschuldner auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Zahlungen vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden.
Die Insolvenzanfechtung - vgl. §§ 129-147 der Insolvenzordnung (InsO) - dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Gegenstand dieser Anfechtung ist eine wirksame Rechtshandlung des Insolvenzschuldners oder eine ihm gegenüber vorgenommene Rechtshandlung, die vor oder nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung liegt und durch Verkürzen der Insolvenzmasse zu einem Nachteil für die übrigen Insolvenzgläubiger geführt hat.
Der Gesetzgeber hat die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen (Insolvenzanfechtung) für folgende Konstellationen geregelt:
Kongruente Deckung ( § 130 InsO)
Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die in den letzten drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung oder aber nach Einreichung des Insolvenzantrags vorgenommen wurden und die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung oder Sicherung ermöglicht haben, wenn zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bereits eine Insolvenzreife gegeben war. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gläubiger, gegen den die Anfechtung sich richtet, die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners kannte.
Gemäß § 138 InsO wird diese Kenntnis bei nahestehenden Personen vermutet, d.h. in einem gerichtlichen Verfahren wird nachvollziehbar die Unkenntnis darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen sein.
Inkongruente Deckung ( § 131 InsO)
Rechtshandlungen sind grundsätzlich anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger die Befriedigung seiner Forderung ohne einen Rechtsgrund gewähren, also wenn dem Gläubiger die Leistung des Schuldners im Zeitpunkt der Leistung nicht zustanden hat und
die Rechtshandlungen zudem im letzten Monat
vor dem Insolvenzantrag oder
sie innerhalb des zweiten oder dritten Monats
vor dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind und der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war oder
sie innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Insolvenzantrag liegen und dem der betreffenden Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die benachteiligende Wirkung für die anderen Insolvenzgläubiger bekannt war. (Auch hier gilt die o.g. Vermutungswirkung des § 138 InsO für nahestehende Personen)
Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen ( § 132 InsO)Rechtsgeschäfte sind anfechtbar, wenn sie Insolvenzgläubiger einen unmittelbaren Nachteil zufügen und wenn sie
in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind und der Schuldner im Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts zahlungsunfähig war und der andere die Zahlungsunfähigkeit auch kannte oder
solche Rechtsgeschäfte zeitlich nach dem Insolvenzantrag zu verorten sind und wenn der Leistungsempfänger dabei von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners oder dem Insolvenzantrag wusste.
Vorsatzanfechtung ( § 133 InsO)Rechtshandlung des Schuldners in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach können angefochten werden, wenn
der Schuldner hierdurch seine Gläubiger vorsätzlich benachteiligen wollte und
der andere im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung Kenntnis von diesem Vorsatz des Schuldners hatte. Zu Lasten des Leistungsempfängers gilt grundsätzlich eine Vermutung seiner Kenntnis vom Vorsatz des Insolvenzschuldners.
Unentgeltliche Leistung ( § 134 InsO)Unentgeltliche Leistungen (bspl. Schenkungen) des Schuldners sind anfechtbar, wenn sie innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Eine Ausnahme gilt für Gelegenheitsgeschenke mit geringem Wert.
Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn sie für Darlehensforderungen eines Gesellschafters oder gleichgestellte Ansprüche
innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag oder danach Sicherheiten einräumen oder
innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag oder danach solche Darlehensforderungen befriedigen.
Dies gilt entsprechend auch für Darlehensforderungen Dritter, wenn Gesellschafter hierfür Sicherheiten gegeben haben, § 135 Abs. 2 InsO.
Stille Gesellschaft ( § 136 InsO)Der Anfechtungstatbestand betrifft Vereinbarungen, durch die einem stillen Gesellschafter seine geleistete Einlage zurückgewährt oder sein Anteil an einem Verlust erlassen wird. Voraussetzung ist, dass die angefochtene Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag über das Vermögen des Geschäftsinhabers oder danach geschlossen wurde.